Hundehaltung
Da wieder viele Wanderer und Radfahrer unterwegs sind und auch schon zahlreiche Beschwerden bei uns einlangt sind, möchten wir darauf aufmerksam machen, dass bei der Hundehaltung auch am eigenen Grund einiges zu beachten ist: Laut Hundehaltegesetz ist der Halter aufgefordert, dass der/die Hund/e ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedung so hergestellt und instandgehalten ist, dass das Tier/die Tiere das Grundstück nicht aus eigenem Antrieb verlassen können. Konkrete Angaben z.B. über die Zaunhöhe können dem Gesetz nicht entnommen werden, da sich die Höhe nach der Größe des betreffenden Hundes und seiner Sprungkraft richtet.
Hundekot
Leider kommt es im Bereich der Freizeitanlage und in den Siedlungen immer wieder vor, dass Hundekot zurückgelassen wird. Grundsätzlich sind Hundehalter unverzüglich für die Entsorgung der Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich (Teil eines Siedlungsgebietes), Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Freizeitgelände oder Wohnhausanlagen hinterlassen hat, verantwortlich. Weiters möchten wir auch noch darauf hinweisen, dass für den Badeteich und die Liegewiese ein Hundeverbot gilt. Da auch in privaten Gärten, wo Kleinkinder spielen und auf landwirtschaftlichen Flächen immer wieder Hundekot vorgefunden wird, ersuchen wir alle Hundehalter, den Kot ihrer Haustiere fachgerecht zu entsorgen, um nicht Kinder bzw. Nutztiere dadurch zu gefährden.
In Bad Traunstein gibt es drei Entnahmeboxen für Hundekotbeutel. Diese befinden sich im Unteren Markt 2, in der Kurhausstraße und beim Badeteich.
Bei Zuwiderhandeln gegen die gesetzlichen Vorgaben kann es zu Anzeigen und Verwaltungsstrafen kommen!