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Meldebestätigung

Kosten der Meldebestätigung mit Anschrift:
€   2,10 Bundesverwaltungsabgabe

Kosten der allgemeinen Meldebestätigung:
€ 14,30 Bundesstempelgebühr
€   2,10 Bundesverwaltungsabgabe

Meldewesen

In Österreich gilt eine allgemeine Meldepflicht, d.h. Personen müssen sich an-, um- bzw. abmelden, sofern sie eine (neue) Unterkunft beziehen. Für die An-, Um- und Abmeldung gibt es verschiedene Fristen, die zu beachten sind. Im Folgenden finden Sie alle Informationen zum Meldewesen.

Wohnsitz - Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden Fällen notwendig:

  • Erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich
  • Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
  • Begründung eines weiteren Wohnsitzes (Nebenwohnsitz - der Hauptwohnsitz bleibt gleich)

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.

Im Inland erfolgte Änderungen des Namens, des Personenstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft werden direkt von den Standesämtern oder Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen in das Zentrale Melderegister eingetragen, d.h. es ist keine gesonderte Meldung notwendig.

Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.

Informationen zur Bekanntgabe von Adressänderungen bei Behörden, Organisationen etc. im Falle eines Umzugs finden sich ebenfalls auf Österreich.gv.at.

Unterkunftnehmer/innen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen in jedem Fall ein Reisedokument (Reisepass).